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18.05.2010

[Vorarlbergensia] Vorarlberger Tanzlust & Vorarlberger Twistverbot

Berühmt wurde das 1962 verfügte Verbot des Twist-Tanzens, was damals den ÖVP-Unterrichtsminister spotten ließ, dass Vorarlberg "vom Misthaufen aus" regiert werde. "Tanz, das war bei uns immer etwas, dem der Makel des – sagen wir es einmal ganz offen – des Sündhaften anhing." (Volksliedarchivar Josef Bitsche, 1961).

Hopser & Twist.
Die Musikwissenschaftlerin Annemarie Bösch-Niederer, Leiterin der Musiksammlung des Vorarlberger Landesarchivs, hat sich dem Tanz in Vorarlberg in wissenschaftlicher Weise genähert. Dass es nicht nur sündhaft zuging, wie es der Amtsschimmel noch bis ins 20. Jahrhundert vermutete, wird eindrücklich belegt.

Und als 1819 die Monarchie eine Sammlung von Volksliedern und Tänzen anlegen wollte, da wurde aus Bregenz vermeldet, dass "auf dem Land auch die so genannten Hoppser nach 2/4 Takt getanzt (werden), welch letztere nicht regelmäßig sind, sondern jeder, der diesen Tanz aussuchet, macht willkürlich und nach seinem Gefallen die Bewegung".

Verboten waren in Vorarlberg bis in die 1960er Jahre nicht nur Druckwerke wie "Bravo", "Stern" oder "Quick" und das Tragen von Bikinis. Weit über Österreichs Grenzen hinaus lächerlich machte sich Vorarlberg schließlich 1962, als zwei Bezirkshauptmannschaften das öffentliche Twist-Tanzen in Vorarlberg untersagten.  

Tanzveranstaltungsgesetz 1929. Die Übernahme des Tanzveranstaltungsgesetzes aus dem Jahre 1929 in das Vorarlberger Landesrecht nach 1945 beschäftigte Vorarlbergs Behörden intensiv. Die Behörden beschäftigten sich dabei mit dem Verbot von Tanzunterhaltungen in der Advents- und Fastenzeit und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (vor allem in Wintersportorten), aber auch das Twistverbot beschäftigten Landesregierung, Bezirkshauptmannschaften und viele Gemeinden.

Gemäß einem Erlass der BH Bludenz vom 2.2.1952 bedurften öffentliche Tanzunterhaltungen in jedem einzelnen Fall der Genehmigung des Bürgermeisters, welche u.a. dann versagt werden konnte, wenn durch Anhäufung von Tanzveranstaltungen zu besorgen ist, dass die Vergnügungssucht gefördert und die moralische Haltung insbesondere der Jugend nachteilig beeinflusst wird.

Aufgrund einer Verfügung des Amtes der Landesregierung wurde ein Tanzabend im Hotel Alpenrose in Zürs am 8.3.1952 unter der Devise "Ball im Harem" durch zwei Gendarmeriebeamte observiert und das Ergebnis in einem zweiseitigen Bericht des Bezirkshauptmannes von Bludenz dem Landesamtsdirektor mitgeteilt.

Twistverbot. Damit erregten Vorarlbergs Behörden im Jahre 1962 internationales Aufsehen. Dies war kein ausdrückliches gesetzliches Verbot, sondern die Interpretation des § 5 des oben erwähnten Gesetzes über die Abhaltung von Tanzunterhaltungen 1929, wonach – wie in § 3 des Tanzkursegesetzes - Tänze, die geeignet sind, das Sittlichkeitsgefühl zu verletzen, verboten sind.

Die BH Bregenz (wie wenig später die BH Bludenz) vertrat in einem Erlass an alle Gemeinden die Auffassung, dass der in letzter Zeit aufgekommene Modetanz "Twist" geeignet ist, Ärgernis zu erregen und das Sittlichkeitsgefühl weiter Kreise der Bevölkerung zu verletzen. Es werde daher von den Gemeinden erwartet, dass sie bei der Erteilung von Bewilligungen für Tanzunterhaltungen ausdrücklich auf § 5 Tanzunterhaltungsgesetz hinweisen und als Beispiel eines verbotenen Tanzes den "Twist" anführen.

Wie zur nachträglichen Rechtfertigung ihres Standpunktes wurden im Verwaltungsakt Ausschnitte aus internationalen Zeitschriften abgelegt, wie etwa aus "Das Beste aus Readers Digest" ("Ein interessantes Ergebnis hat der Twist: die Kleider werden von innen abgewetzt") oder der Schweizer Illustrierten, dass nach Ansicht eines britischen Arztes die physische Belastung durch Twisttanzen derjenigen der Folter während der spanischen Inquisition entspricht und zu einer Welle von Rückenerkrankungen führen wird.

Bald aber wurde es auch zu einem Politikum. Denn die Beamten der Bezirkshauptmannschaften handelten durchaus politisch und nicht etwa zur sicherung ihrer eigenen Sittlichkeit. Im Vorarlberger Volksblatt (ÖVP-Parteizeitung) wurde der Vorsitzende der Freien Demokratischen Partei Deutschlands, Erich Mende zitiert, der von «sexueller Gymnastik» und "tänzerischen Ausschweifungen" sprach. Dem sozialdemokratischen Vorarlberger Nationalrat Dr. Ernst Haselwanter - der noch bei der Fußacher Schiffstaufe 1964 berühmt werden sollte -, der eben auch das Twistverbot kritisierte, wurde von Seiten der ÖVP die Verteidigung der "freien Liebe" vorgeworfen.

Im August 1962 wurde die Meldung laut, die ÖBB Bodenseeschifffahrt ließe durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob das Verbot der Bezirkshauptmannschaft Bregenz auch für Tanzveranstaltungen auf den von den ÖBB betriebenen Bodenseeschiffen gelte, auf denen zu jener Zeit auch beliebte Tanzevents stattfanden. Immerhin befänden sich diese Schiffe nicht auf österreichischem, erst recht nicht in Vorarlberger Hoheitsgebiet. Tüchtige Geschäftsleute hatten den Bodenssee schon zuvor für zollfreie Butterfahrten genützt.

Landeshauptmann Ulrich Ilg sprach in diesem Zusammenhang von einem «Höhepunkt von Geschmacklosigkeit und Autoritätsschädigung gegenüber Landesbehörden». Allerdings hatte sich die ÖBB davon distanziert. Immerhin war diese Meldung ein kluger Fake und wurde noch im Herbst des selben Jahres der umstrittene Erlass wieder aufgehoben, wohl vor allem weil er nicht durchsetzbar war und das Twisten in Privathaushalten und privaten Kellerbars nicht verboten werden konnte. Ganz zu schweigen davon, dass sich die Touristen daran halten wollten.

Regiern vom Misthaufen aus. Selbst der Unterrichtsminister Heinrich Drimmel (ÖVP) hatte im November 1962 an der aus seiner Sicht provinziellen Politik der Vorarlberger Landesregierung angesichts des Twistverbots gesagt, dass "Vorarlberg zur Gänze vom Misthaufen aus regiert" werde. Er spielte damit nicht nur auf das Provinzielle an sondern verband damit den Umstand, dass der Vorarlberger Landeshauptmann auch noich aktiver Landwirt war.

Die gesetzliche Grundlage dieser Erlässe wurde erst durch Aufhebung des Tanzunterhaltungsgesetzes im Jahre 1989 beseitigt, im Jahre 1994 die gleichlautende Bestimmung im Tanzkursegesetz aufgehoben. Es ist somit heute nicht mehr verboten, Twist zu spielen, zu tanzen oder zu unterrichten – freilich Letzteres bislang allerdings nur, wenn dafür eine Bewilligung nach dem Tanzkursegesetz vorliegt.